Ausgiebiges Hotel-Frühstück zum fairen Preis – so einfach geht’s!

Fünf Tipps, um ein böses Erwachen bei der Reisekostenabrechnung zu vermeiden

Für viele Menschen ist das Frühstück die wichtigste Mahlzeit des Tages, vor allem auf einem Business-Trip. Mit Blick auf ihren prall gefüllten Terminkalender ist Geschäftsreisenden ein gutes Frühstück wichtig, weil sie tagsüber oftmals nicht zum Essen kommen. Wer viel Wert auf eine ausgiebige erste Mahlzeit des Tages legt, muss dafür aber auch mehr Geld auf den Tisch legen, als vom Arbeitgeber eigentlich vorgesehen ist. Die gute Nachricht: Geschäftsreisende können die Frühstückskosten überschaubar halten – und so ein böses Erwachen bei der Reisekostenabrechnung verhindern.

Frühstückskosten in deutschen Innenstädten übersteigen die Verpflegungspauschale deutlich

Es ist kein Geheimnis, dass Hotels in Innenstadtlagen begehrt und dementsprechend deutlich teurer sind – ein Fakt, der sich auch in den Frühstückspreise widerspiegelt: Laut einer Analyse der HRS Group kostet ein Frühstück in Hotels in Innenstädten im Vergleich zum Landesdurchschnitt bis zu 40 Prozent mehr. Wer zentrumsnah übernachten will, muss für ein Frühstück in einem 3-Sterne-Hotel im Schnitt 12 Euro auf den Tisch legen, bei Unterkünften mit 4 Sternen sind es 20 Euro, 5-Sterne-Hotels verlangen im Durchschnitt rund 38 Euro.

Demgegenüber steht die gesetzliche Verpflegungspauschale, die in den Reisekosten für die erste Mahlzeit des Tages berücksichtigt wird: 4,80 Euro. Man muss keinen Mathematik-Professor zu Rate ziehen, um zu ermitteln, dass der vom Arbeit- bzw. vielmehr vom Gesetzgeber vorgesehene Betrag für ein Frühstück nicht ausreicht, um die Kosten zu decken – schon gar nicht, wenn man in einem guten Hotel mit entsprechenden Kosten übernachtet. Bleiben Geschäftsreisende also auf den Kosten sitzen, wenn das Dejeuner mehr als 4,80 Euro kostet?

Frühstück Buffet Hotel Reisekostenabrechnung

Reisekostenrecht: Frühstück zählt nicht zu den Übernachtungs-, sondern den Verpflegungskosten

Eine eindeutige Antwort auf diese Frage gibt es nicht; dem deutschen Reisekostenrecht sei Dank. Während die Unterbringung in einem Hotel unter den Übernachtungskosten läuft, fällt ein Frühstück – ganz egal ob im Hotel oder einem Café gegessen wurde – nämlich unter die Verpflegungskosten, die nicht in voller Höhe steuerfrei erstattet werden können. Vielmehr werden die Kosten für Verpflegung auf einem Business-Trip in der Regel nur über die Verpflegungspauschale für Mahlzeiten abgegolten.

Die Regelungen für die Kürzung des Erstattungsbetrages von insgesamt 24 Euro ist denkbar einfach:

  • Frühstück: 4,80 Euro (entspricht 20% der Verpflegungspauschale für 24 Stunden Abwesenheit innerhalb Deutschlands)
  • Mittag- und Abendessen: 9,60 Euro (entspricht jeweils 40% der Verpflegungspauschale für 24 Stunden Abwesenheit innerhalb Deutschlands)

Hotelbuchung: Halten Sie die Augen nach Pauschalpreisen oder Business-Paketen offen

Hotels müssen die Preise für die Übernachtung und das Frühstück aufgrund der oben genannten Unterscheidung und der unterschiedlichen Besteuerung (ermäßigter Steuersatz von 7% für die reine Übernachtung, zusätzliche Leistungen wie Frühstück zum Regelsteuersatz von 19%) separat ausweisen. Solange der Arbeitgeber das Hotel inklusive Frühstück gebucht hat, ist das für den Arbeitnehmer bei der Abrechnung unproblematisch, schließlich hätte sich das Unternehmen vorab informieren müssen, wie teuer das Frühstück ist.

Sollten Geschäftsreisende ihre Reise selbst gebucht und die Unterkunft mit einem vergleichsweise teuren Frühstück gewählt haben, muss ihnen trotzdem nicht zwangsweise ein Nachteil entstehen. Es gibt einen Weg, um zu verhindern, dass nicht nur 4,80 Euro, sondern der tatsächliche Preis für das Frühstück von der Verpflegungspauschale abgezogen werden: Falls es vom Hotel angeboten wird, können Geschäftsreisende einfach eine Servicepauschale oder ein sogenanntes Business-Paket buchen. Dabei handelt es sich um Leistungen, die nicht nur das Frühstück, sondern auch weitere Services wie die Nutzung des Internets, der Parkplätze oder der Reinigung beinhalten.

Laut deutschem Reisekostenrecht werden diese zusätzlichen Leistungen als Sammelposten mit den üblichen 19% besteuert, gehören nicht zu den Verpflegungskosten – und sorgen dafür, dass die erste Mahlzeit des Tages für Geschäftsreisende bei der Reisekostenabrechnung nicht zum bösen Erwachen führt.

Fünf Tipps für ein ausgiebiges Hotel-Frühstück zum kleinen Preis

Eine ordentliche erste Mahlzeit des Tages und ein fairer Preis – diese beiden Dingen müssen sich nicht ausschließen. Mit diesen fünf Tipps stellen Sie sicher, dass Sie nicht auf den Kosten für Ihr Hotel-Frühstück sitzen bleiben.

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Von am 25.10.2018 unter Auf Geschäftsreise, Hotel und Reise veröffentlicht.